§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Prinz-Albert-Gesellschaft e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Coburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Erforschung der deutsch-britischen Beziehungen in den Bereichen von Wissenschaft, Kultur und Politik unter besonderer Berücksichtigung der Coburger Beziehungen zu England im 19. Jahrhundert ideell und materiell zu pflegen und die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit bekanntzumachen. Zugleich wird die Gesellschaft in der Coburger Tradition die deutsch-britischen Kontakte in allen Bereichen fördern.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen und Veranstaltungen
- Herausgabe von Publikationen
- Vorbereitung und Unterstützung einer deutsch-britischen Begegnungsstätte
- Vergabe von Forschungsstipendien an deutsche und ausländische Wissenschaftler sowie den wissenschaftlichen Nachwuchs
- Verleihung eines Prinz-Albert-Preises für hervorragende wissenschaftliche Leistungen
- Prüfung und Unterstützung zusätzlicher Projekte, die mit dem Vereinszweck vereinbar sind und ihm dienen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zulässig.
(5) Der Ausschluß eines Mitglieds ist nur möglich, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Er erfolgt durch Beschluß des Vorstands und ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Bei der Fristberechnung kommt es nicht auf die Ankunft, sondern auf den Versand der Einladung an. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift bzw. Kontaktmöglichkeit gerichtet war.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei beider Verhinderung vom geschäftsführenden Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(6) Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme.
(7) Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen sowie zu Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl und ggf. Abwahl des Vorstands,
- Entgegennahme von Rechenschafts- und Tätigkeitsbericht des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- sowie alle weiteren Aufgaben, die nach Gesetz oder dieser Satzung der Mitgliederversammlung ausdrücklich übertragen sind.
(9) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Hinzu kommen als geborene Vorstandsmitglieder der Oberbürgermeister der Stadt Coburg, der Landrat des Landkreises Coburg, der erste Bürgermeister der Stadt Rödental, der Präsident der Universität Bayreuth sowie ein Vertreter des Hauses Sachsen-Coburg und Gotha. Die geborenen Vorstandsmitglieder können sich bei Sitzungen durch Beauftragte vertreten lassen.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem geschäftsführenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand verteilt unter seinen Mitgliedern besondere Funktionen, wie z. B. Schatzmeister und Schriftführer.
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Die Sitzungen des Vorstands sind durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Bei der Fristberechnung kommt es nicht auf die Ankunft, sondern auf den Versand der Einladung an.
(7) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
§ 8 Beirat
(1) Zur Beratung des Vorstands in wissenschaftlichen, kulturellen, finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten sowie zur engeren Bindung an deutsche und ausländische Einrichtungen, die mit dem Satzungszweck in Verbindung stehen, wird ein Beirat gebildet. Der Beirat soll nicht mehr als 20 Mitglieder umfassen.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren berufen.
(3) Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei beider Verhinderung vom geschäftsführenden Vorsitzenden einberufen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlungmit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesrepublik Deutschland, die es für die Erforschung der deutsch-britischen Beziehungen zu verwenden hat.
Coburg im September 2017